Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie hat die Arbeiten zur Errichtung nationaler Null‑CO₂‑Fabriken und Null‑CO₂‑Rechenzentren eingeleitet.
Um die Beschlüsse und Vorgaben des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrats umzusetzen sowie die einschlägigen Anforderungen der „Leitlinien zur Durchführung des Aufbaus von Null‑CO₂‑Fabriken“ zu erfüllen, hat das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie kürzlich die „Mitteilung über die Organisation und Durchführung des Aufbaus nationaler Null‑CO₂‑Fabriken“ (im Folgenden „Mitteilung“) veröffentlicht und damit die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
Die „Mitteilung“ legt konkrete Regelungen für den Aufbau nationaler Null‑CO₂‑Fabriken fest, darunter grundlegende Anforderungen, Bewerbungsbedingungen, organisatorische Rahmenbedingungen sowie den Anhang „Bewertungssystem und Indikatoren für den Aufbau nationaler Null‑CO₂‑Fabriken (vorläufig)“. Erstens werden die Bewerbungsanforderungen klar definiert: Unternehmen der Fertigungsbranche sowie Rechenzentren, die über eine gewisse infrastrukturelle Basis verfügen, klare Zielsetzungen und einen präzisen Umsetzungsplan besitzen und sich verpflichten, ihre Ziele innerhalb der vorgesehenen Frist zu erreichen, werden nach Auswahl in die Liste der nationalen Null‑CO₂‑Fabriken aufgenommen. Als zentrale Kennzahlen werden der CO₂‑Ausstoß pro Einheit Energieverbrauch, der Anteil nicht‑fossiler Energieträger am Gesamtenergieverbrauch sowie der Anteil des physisch nachgewiesenen Verbrauchs nicht‑fossiler Stromquellen festgelegt; die bewerbenden Einheiten müssen diese Kernkennzahlen erfüllen und sich verpflichten, im Laufe des Aufbaus – spätestens bis 2030 – die jeweiligen Zielvorgaben zu erreichen. Zweitens wird der Bauablauf präzisiert: Der Aufbau einer Null‑CO₂‑Fabrik legt großen Wert auf Technologie, konstruktive Umsetzung und praktische Effizienz, statt auf eine einmalige Bewertung und Anerkennung. Die in die Liste der nationalen Null‑CO₂‑Fabriken aufgenommenen Einheiten sind verpflichtet, anhand der im Baukonzept festgelegten jährlichen Ziele und Schwerpunktaufgaben Selbstbewertungen durchzuführen und diese regelmäßig vorzulegen. Die jeweiligen Provinzbehörden für Industrie und Informationstechnologie haben die Aufgabe, die betroffenen Einheiten engmaschig zu begleiten und zu überwachen sowie ein kontinuierliches Follow‑up‑System einzurichten. Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie wird unregelmäßig Stichprobenkontrollen bei den Bauvorhaben durchführen und gemäß dem Prinzip „nach und nach prüfen und abnehmen“ die Abschlussprüfungen organisieren; nur diejenigen, die die Prüfung bestehen, werden offiziell als nationale Null‑CO₂‑Fabriken anerkannt. Drittens wird das Bewertungssystem konkretisiert: Es gliedert sich in Kernkennzahlen und Leitindikatoren. Die Kernkennzahlen stellen entscheidende, grundlegende und bindende Faktoren für den Aufbau einer Null‑CO₂‑Fabrik dar. Zusätzlich werden vier Kategorien mit insgesamt acht Leitindikatoren festgelegt – Prozess‑De‑Karbonisierung, kooperative CO₂‑Reduktion, intelligente CO₂‑Steuerung, CO₂‑Kompensation sowie Offenlegung –, um Unternehmen systematisch dabei zu unterstützen, ihre Energie‑ und CO₂‑Einsparmaßnahmen fortlaufend zu optimieren, etwa durch energetische Sanierungen, den Einsatz energieeffizienter Anlagen oder digitale Energie‑ und CO₂‑Managementlösungen.
Im nächsten Schritt wird das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gemäß den Vorgaben der „Mitteilung“ die Förderung und Entwicklung nationaler Null‑CO₂‑Fabriken weiter vorantreiben und ein industrielles Ökosystem aufbauen, das Energieversorgung, technologische Forschung und Entwicklung, Normung sowie finanzielle Unterstützung umfasst, um die wettbewerbsfähigen Vorteile der Branche im Bereich der CO₂‑Armut zu stärken.
Mitteilung über die Organisation und Durchführung des Aufbaus nationaler Null‑CO₂‑Fabriken
MIIT‑Verordnung Nr. 334/2026
An die Behörden für Industrie und Informationstechnologie der Provinzen, autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städte sowie des Xinjiang‑Produktions‑ und Konstruktionskorps:
Um die Beschlüsse und Vorgaben des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrats umzusetzen und die einschlägigen Anforderungen der „Leitlinien zur Durchführung des Aufbaus von Null‑CO₂‑Fabriken“ (MIIT‑Verordnung Nr. 13/2026) zu erfüllen, wird nun der Aufbau nationaler Null‑CO₂‑Fabriken (einschließlich Null‑CO₂‑Rechenzentren, im Folgenden gemeinsam als „Fabriken“ bezeichnet) organisiert. Hiermit werden folgende Angelegenheiten bekannt gegeben:
I. Grundlegende Anforderungen
Der Aufbau einer Null‑CO₂‑Fabrik bezeichnet einen Prozess, der durch technologische Innovationen, strukturelle Anpassungen und Managementoptimierungen zur nachhaltigen Reduzierung der CO₂‑Emissionen innerhalb der Betriebsgrenzen führt und diese schrittweise nahezu auf null senkt. Gemäß den gestaffelten, stufenweisen Förderungsanforderungen werden Unternehmen der Fertigungsbranche sowie Rechenzentren, die über eine solide infrastrukturelle Basis verfügen, klare Zielsetzungen und einen präzisen Umsetzungsplan besitzen und sich verpflichten, ihre Ziele innerhalb der vorgesehenen Frist zu erreichen, nach sorgfältiger Auswahl in die Liste der nationalen Null‑CO₂‑Fabriken aufgenommen, um als Vorreiter und Benchmark zu dienen.
II. Bewerbungsbedingungen
Die teilnehmenden Fertigungsunternehmen und Rechenzentren (im Folgenden gemeinsam als „bewerbende Einheiten“ bezeichnet) müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Fertigungsunternehmen müssen über eine eigenständige juristische Person verfügen oder als eigenständige, bilanzielle Einheit gelten. Großunternehmen der Industrie, die tatsächlich produzieren und deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch mindestens 1.000 Tonnen Standardkohle entspricht (der Umrechnungsfaktor für Strom basiert auf dem Äquivalentwert), sowie bereits in die Liste der nationalen Grünen Fabriken aufgenommen wurden. Ihre Hauptprodukte müssen einen spezifischen Energieverbrauch aufweisen, der mindestens dem strengsten nationalen Energieverbrauchsstandard der jeweiligen Branche (Stufe 1, also dem fortschrittlichsten Wert) oder dem Benchmark‑Niveau aus dem Dokument „Benchmark‑ und Referenzniveaus für Energieeffizienz in Schlüsselbereichen der Industrie“ entspricht; falls keine dieser Standards oder Anforderungen vorhanden sind, muss der Energieverbrauch auf einem branchenführenden Niveau liegen.
(2) Eigentümer von Rechenzentren müssen über eine eigenständige juristische Person verfügen; die Rechenzentren selbst müssen klar definierte, vollständige physische Grenzen aufweisen, über eigene Strom‑ und Kühlungssysteme verfügen und mindestens 3.000 Standard‑Racks umfassen (diese Anforderung gilt nicht für Intelligenz‑Rechenzentren). Ihre Energieeffizienz muss mindestens der Stufe 2 oder höher gemäß dem Dokument „Grenzwerte und Effizienzklassen für Rechenzentren“ (GB 40879‑2021) entsprechen und sie müssen bereits in die Liste der nationalen Grünen Rechenzentren (ehemals Nationale Grüne Rechenzentren) aufgenommen worden sein.
(3) Die bewerbenden Einheiten müssen die folgenden Kernkennzahlen erfüllen (die detaillierte Erläuterung findet sich im Anhang 1) sowie sich verpflichten, die im Baukonzept festgelegten jährlichen Zielvorgaben für diese Kernkennzahlen termingerecht zu erreichen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Zielvorgaben im Laufe des Aufbaus – spätestens bis 2030 – erfüllt werden. Die Kernkennzahlen lauten wie folgt:
1. CO₂‑Ausstoß pro Einheit Energieverbrauch: Die Grundvorgabe liegt bei höchstens 1,8 Tonnen CO₂ pro Tonne Standardkohle; das Ziel liegt bei höchstens 0,2 Tonnen CO₂ pro Tonne Standardkohle.
2. Anteil nicht‑fossiler Energieträger am Gesamtenergieverbrauch: Die Grundvorgabe liegt bei mindestens 30 %; das Ziel liegt bei mindestens 95 %.
3. Anteil des physisch nachgewiesenen Verbrauchs nicht‑fossiler Stromquellen: Die Grundvorgabe liegt bei mindestens 10 % (für Rechenzentren gibt es keine spezielle Grundvorgabe); das Ziel liegt bei mindestens 35 %. Diese Kennzahl gilt für Einheiten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mindestens 5 Millionen Kilowattstunden.
(4) Eine systematische CO₂‑Emissions‑Bilanzierung ist einzurichten; alle Daten zu CO₂‑Emissionen müssen den Grundsätzen der Messbarkeit, Berichterstattung und Überprüfbarkeit entsprechen, um deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
(5) Eine klare Strategie und konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung und CO₂‑Reduktion müssen vorhanden sein; außerdem sind umfassende Managementsysteme für Qualität, Umwelt, Energie sowie Arbeitsschutz und Sicherheit einzurichten, wobei sämtliche internen Richtlinien und Verfahren ordnungsgemäß etabliert sein sollten und die betriebliche Lage insgesamt gut ist.
(6) In den letzten drei Jahren dürfen keine schweren oder größeren Vorfälle in den Bereichen Sicherheit (einschließlich Cybersicherheit, Datensicherheit und Produktionssicherheit), Qualität oder Umweltverschmutzung aufgetreten sein; es darf keine monopolistische Tätigkeit gemäß dem „Anti‑Monopol‑Gesetz der Volksrepublik China“ ausgeübt worden sein; es dürfen keine gravierenden Mängel bei Inspektionen durch den Staatsrat oder zuständige Behörden festgestellt worden sein; die Einheit darf nicht auf der Liste der zur Korrektur verpflichteten Unternehmen im Rahmen der industriellen Energieeinsparung stehen und deren Korrekturen nicht fristgerecht abgeschlossen haben; sie darf nicht auf der Liste der schlechten Telekommunikationsbetreiber oder der Liste der unzuverlässigen Personen stehen; sie darf keine vergleichsweise schweren administrativen Sanktionen erhalten haben; sie darf nicht als uneidlich Verpflichteter gelistet sein; und sie darf aufgrund von Streitigkeiten über Patente, Marken, Urheberrechte, Eigentumsrechte oder Nutzungsrechte nicht durch rechtskräftige Gerichtsurteile zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden sein.
III. Organisatorische Umsetzung
(1) Bewerbungsorganisation: Die jeweiligen Provinzbehörden für Industrie und Informationstechnologie organisieren die Bewerbung der Einheiten nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und laden sie dazu ein, sich gemäß dem Entwurf des Baukonzepts für Null‑CO₂‑Fabriken (Anhang 2) sowie den einschlägigen Anforderungen des Bewertungssystems auf der Plattform für industrielle Energieeinsparung und grüne Entwicklung (Hier klicken, um den Anhang herunterzuladen
Generalsekretariat des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie
13. Juli 2026
