Veröffentlichung der Branchennorm „Entwurfsrichtlinien für Beleuchtungssysteme in Archiven"
Die vom Nationalen Archivamt herausgegebene Norm DA/T 91-2022 „Norm für die Lichtplanung von Archivsystemen“ ist seit dem 1. Juli 2022 offiziell in Kraft getreten. Diese Industriestandard legt allgemeine Bestimmungen, Lichtindikatoren, Energieeinsparung, Lichtverteilung und -steuerung sowie Sicherheitschutz und Erdung für Archivbeleuchtungssysteme fest. Sie gilt für die Lichtplanung von neu errichteten, umgebauten oder erweiterten Archiven.


Der spezifische Inhalt ist wie folgt:
1 Geltungsbereich
Dieses Dokument legt die allgemeinen Bestimmungen, Beleuchtungsindikatoren, Energieeinsparung, Lichtverteilung und -steuerung sowie Schutzmaßnahmen und Erdung für Beleuchtungssysteme in Archiven fest.
Dieses Dokument gilt für die Lichtplanung von neu errichteten, umgebauten oder erweiterten Archiven; andere Archivverwahrungsstellen können sich daran orientieren.
2 Normative Verweisungen
Der Inhalt der folgenden Dokumente ist durch die in diesem Dokument zitierten normativen Verweise für dieses Dokument unerlässlich. Bei zeitlich festgelegten Verweisen gilt nur diejenige Version, die dem angegebenen Datum entspricht; bei nicht zeitlich festgelegten Verweisen gilt die neueste Ausgabe (einschließlich aller Änderungen).
Chinesische Nationalnorm GB50033 für die Tageslichtplanung in Gebäuden
Chinesische Nationalnorm GB50034 für Architekturbeleuchtung und Lichtplanung
Entwurfsnorm für Niederspannungsstromverteilungsanlagen GB50054
Technische Norm für das System der Brandnotbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung GB51309
3 Begriffe und Definitionen
Die in GB50033, GB50034 und den folgenden definierten Begriffe und Definitionen gelten für dieses Dokument.
3.1 Optische Strahlung
Elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Übergangsbereich der Röntgenstrahlung (ca. 1nm) und Radiowellen (ca. 106nm).
Hinweis: Abgekürzt als „Optische Strahlung“. [Quelle: GB/T20145—2006, 3.28, mit Änderungen]
3.2 Infrarotstrahlung
Optische Strahlung mit Wellenlängen, die länger sind als die der sichtbaren Strahlung. Die Infrarotstrahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 106 nm wird üblicherweise unterteilt in: IR-A 780 nm~1400 nm, IR-B 1400 nm~3000 nm, IR-C 3000 nm~106 nm. Hinweis: Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung, die direkt ein Sehempfinden hervorrufen kann. Der Wellenlängenbereich wird üblicherweise auf 400 nm~780 nm begrenzt. [Quelle: Chinesische Nationalnorm (GB / GB/T) GB/T20145—2006, 3.14, geändert]
3.3 Ultraviolette Strahlung
波长小于可见辐射波长的光学辐射。通常将波长范围在100nm~400nm的紫外辐射细分为:UV-A315nm~400nmUV-B280nm~315nmUV-C100nm~280nm[来源:GB/T20145—2006,3.43,有修改]
3.4 Lichtausbeute
Der Quotient, der erhalten wird, indem der von einer Lichtquelle emittierte Lichtstrom durch die von der Lichtquelle verbrauchte Leistung geteilt wird.
Hinweis 1: Die Lichtausbeute wird in lm/W angegeben.
Hinweis 2: Für LED-Anwendungen kann die Lichtquelle ein LED-Gehäuseaufbau, Modul, Lampe, Leuchte usw. sein. [Quelle: GB/T 24826—2016, 3.26, mit Änderungen]
jährliche Photosynthese-Photonenflussdichte über 3,5 Jahre
Die kumulative Anzahl von Photonen im sichtbaren Wellenlängenbereich, die ein Objekt über ein Jahr hinweg empfängt, ausgedrückt als Produkt aus Photonfluss und jährlich akkumulierten Sekunden, mit der Einheit μmol/(s·m²)·s/Jahr.
4 Allgemeine Bestimmungen
4.1 Grundlegende Entwurfsanforderungen
4.1.1 Die Beleuchtungsmethode für den Archivraum ist gemäß den folgenden Anforderungen festzulegen:
a) Am Arbeitsplatz ist Allgemeinbeleuchtung vorzusehen;
b) Wenn verschiedene Bereiche unterschiedliche Beleuchtungsstärken erfordern, ist eine allgemeine Beleuchtung in Zonen anzuwenden;
c) Bei Verwendung intelligenter Kompaktregale kann Platzbeleuchtung eingestellt werden.
4.1.2 Die Beleuchtungsmethode für den Sonderausstellungsraum und den Ausstellungsraum ist gemäß den folgenden Anforderungen festzulegen:
a) In Arbeitsbereichen ist Allgemeinbeleuchtung vorzusehen;
b) Wenn verschiedene Bereiche unterschiedliche Beleuchtungsstärken erfordern, ist eine zonale Allgemeinbeleuchtung anzuwenden;
c) Es sollte eine Kombination aus Allgemeinbeleuchtung und Akzentbeleuchtung angewendet werden;
d) Es sollte nicht ausschließlich Platzbeleuchtung verwendet werden.
4.1.3 Die Beleuchtungsmethode für Lesesäle ist gemäß den folgenden Anforderungen festzulegen:
a) In Arbeitsbereichen ist Allgemeinbeleuchtung vorzusehen;
b) Wenn verschiedene Bereiche unterschiedliche Beleuchtungsstärken erfordern, ist eine zonale Allgemeinbeleuchtung anzuwenden.
4.1.4 An den Eingängen und Ausgängen von Vitrinenräumen für Sonderbestände mit niedriger Beleuchtungsstärke sind Führungsbereiche zur visuellen Anpassung vorzusehen. Die Führungsbereiche müssen reflektierende Leuchten verwenden, und das Verhältnis der Beleuchtungsstärke im Führungsbereich zur Beleuchtungsstärke im Vitrinenraum für Sonderbestände mit niedriger Beleuchtungsstärke darf 10:1 nicht überschreiten.
4.1.5 Die Beleuchtungseinrichtungen in Vitrinen müssen durch Schutzmaßnahmen von den Exponaten getrennt sein und müssen wartungs- und verwaltungsfreundlich gestaltet sein.
4.1.6 Archive müssen mit Not-, Dienst- und Wachbeleuchtung ausgestattet sein.
4.2 Auswahl der Lichtquellen
4.2.1 Die ausgewählten Lichtquellen müssen den einschlägigen Bestimmungen der aktuellen nationalen Normen entsprechen.
4.2.2 Bei der Auswahl einer Lichtquelle ist die endgültige Entscheidung nach Durchführung einer umfassenden technischen und wirtschaftlichen Analyse zu treffen, die Effizienz, Lebensdauer und Kosten der Lichtquellen vergleicht, unter der Bedingung, dass die Anforderungen von Kapitel 5 erfüllt sind.
4.2.3 Wählen Sie bei der Lichtplanung die Lichtquelle gemäß den folgenden Bedingungen:
a) Räumlichkeiten für die Archivierung, Ausstellung, Ordnung, Restaurierung und digitale Verarbeitung müssen LED-Lichtquellen oder andere Lichtquellen ohne UV- oder Infrarotstrahlung verwenden;
b) Räumlichkeiten für die Aufbewahrung, Ausstellung, Ordnung, Restaurierung und digitale Bearbeitung von magnetischen Trägerarchiven müssen lichtquellen verwenden, die keine elektromagnetischen Störungen erzeugen;
c) Für lichtempfindliche Archive sollten bei der Ausstellung Lichtquellen auf Basis von Lichtleitfasern verwendet werden;
d) Notbeleuchtung muss Lichtquellen verwenden, die schnell eingeschaltet werden können.
4.2.4 Die Ansprechzeit der Lichtquelle von Notbeleuchtungsleuchten beim Ein- und Ausschalten muss den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Die Reaktionszeit für die Notbeleuchtung der Lichtquelle der Leuchte in Archiven und Sonderausstellungsräumen darf 0,25 s nicht überschreiten;
b) Die Reaktionszeit für die Notbeleuchtung von Lichtquellen in anderen Räumen darf 5 s nicht überschreiten;
c) In Räumen mit zwei oder mehr Evakuierungsanzeigesystemen darf die Reaktionszeit der Markierungslichtquelle zum Ein- und Ausschalten 5 s nicht überschreiten.
4.2.5 Der Leistungsfaktor (LF) der LED-Lichtquelle muss den Bestimmungen in Tabelle 1 entsprechen.

4.3 Auswahl der Leuchte und ihrer Zubehörteile
4.3.1 Die ausgewählten Leuchten, Vorschaltgeräte, LED-Steuergeräte usw. müssen die nationale zwingende Produktzertifizierung bestehen.
4.3.2 Die ausgewählte Notbeleuchtungs-Leuchte muss die nationale Brandschutz-Zertifizierung bestehen.
4.3.3 Wählen Sie Leuchten für die Lichtplanung basierend auf den folgenden Bedingungen:
a) Bereiche für Archivierung, Ausstellung, Ordnung, Restaurierung und digitale Verarbeitung sollten Leuchten mit hoher Lichtausbeute (LED) oder andere Leuchten ohne UV- oder IR-Strahlung verwenden;
b) Bereiche für die Archivierung, Ausstellung, Ordnung, Restaurierung und digitale Verarbeitung sollten staubresistente und leicht zu reinigende Leuchten verwenden und die entsprechenden Anforderungen an saubere Bereiche erfüllen;
c) Leuchte zur Beleuchtung dreidimensionaler Ausstellungsstücke in der Ausstellungshalle; der Farbwiedergabeindex darf nicht unter 90 liegen, und es dürfen keine Schatten entstehen;
d) Die Allgemeinbeleuchtung für lichtempfindliche Archive und Ausstellungen sollte Leuchten mit geringer Ultraviolett-(UV)- und Infrarot-(IR)-Strahlung verwenden; der UV-Strahlungsgehalt der Leuchte muss unter 10 μW/lm liegen. Der UV-Strahlungsgehalt von bloßen Lichtquellen verschiedener Leuchten ist in Anhang A zu finden.
e) Die Allgemeinbeleuchtung von Technikräumen und anderen Räumen, die zur Farbprüfung, Feinbearbeitung oder Endproduktprüfung verwendet werden, sollte vorzugsweise LED-Leuchten mit breiter Lichtverteilung, Flimmerniveau ohne signifikanten Einfluss und einem Farbwiedergabeindex (CRI) (Ra) von mindestens 90 verwenden;
f) In Räumen oder Orten, in denen langfristige Arbeiten ausgeführt werden, soll die Allgemeinbeleuchtung Leuchten mit einer Blaulichtgefährdungsbeurteilung der Risikogruppe 0 (RG0) verwenden;
g) Die Allgemeinbeleuchtung in Räumen wie Verhandlungsräumen, Konferenzräumen und Pressekonferenzsälen sollte vorzugsweise mit Leuchten mit breiter Lichtverteilung erfolgen;
h) Für die Allgemeinbeleuchtung von Ausstellungshallen, in denen Leuchten in einer Höhe von mehr als 8 m installiert sind, werden Leuchten mit schmalem Lichtkegel empfohlen.
4.3.4 Der Leistungsfaktor von LED-Leuchten mit einer Nennleistung größer als 5 W und kleiner oder gleich 25 W darf nicht unter 0,7 liegen; bei LED-Leuchten mit einer Nennleistung größer als 25 W darf der Leistungsfaktor nicht unter 0,9 liegen.
4.3.5 Der Anfangslichtstrom von LED-Leuchten darf nicht unter 90 % des Nennlichtstroms liegen und nicht über 120 % des Nennlichtstroms liegen; der Lichtstromerhalt nach 3000 h Betrieb darf nicht weniger als 96 % betragen, und nach 6000 h darf er nicht weniger als 92 % betragen.



5.1.3 Unter allgemeinen Bedingungen kann der entworfene Beleuchtungsstärke-Wert um ±10 % vom Standardwert der Beleuchtungsstärke abweichen.
5.2 Beleuchtungsstärke
5.2.1 Die in diesem Dokument angegebenen Beleuchtungsstärken sind die Wartungswerte der Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche oder Referenzfläche.
5.2.2 Die Beleuchtungsstärke im Bereich neben der Arbeitsfläche darf niedriger sein als die Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche, jedoch nicht unter den Werten in Tabelle 7 liegen.
Tabelle 7 Beleuchtungsstärke des Bereichs neben der Arbeitsfläche

5.2.3 Die Beleuchtungsstärkenwerte für die Allgemeinbeleuchtung in Gängen und anderen nicht arbeitenden Bereichen innerhalb von häufig genutzten Räumen oder Orten in Archiven sollten nicht unter 1/3 der Beleuchtungsstärkenwerte für die Allgemeinbeleuchtung in Arbeitsbereichen liegen.
5.3 Beleuchtungsstärke-Gleichmäßigkeit
5.3.1 Die Beleuchtungsstärke-Gleichmäßigkeit für Allgemeinbeleuchtung in üblicherweise genutzten Räumen oder Bereichen von Archiven darf die Bestimmungen in Kapitel 5 nicht unterschreiten.
5.3.2 Für ebene Exponate in Vitrinen und Ausstellungen darf die Beleuchtungsstärke-Gleichmäßigkeit nicht weniger als 0,8 betragen; für ebene Exponate mit einer Höhe von mehr als 1,4 m darf die Beleuchtungsstärke-Gleichmäßigkeit nicht weniger als 0,4 betragen.
5.4 Blendungsbeschränkung
5.4.1 Der Abschirmwinkel der direkten Leuchte darf nicht geringer sein als die Bestimmungen in Tabelle 8.
Tabelle 8 Abschirmwinkel der direkten Leuchte

5.4.2 Die psychologische Blendung in häufig genutzten Räumen oder Bereichen von Archiven ist mit dem Unified Glare Rating (UGR) zu bewerten und gemäß GB50034 zu berechnen; ihr maximal zulässiger Wert sollte die Bestimmungen in Kapitel 5 nicht überschreiten.
5.4.3 Im Sichtfeld, in dem das Publikum Archivexponate betrachtet, muss die Blendung von Lichtquellen oder Fenstern sowie die Reflexblendung von verschiedenen Innenoberflächen begrenzt werden.
5.4.4 Bei Archivexponaten mit glänzender Oberfläche dürfen im Betrachtungswinkel des Publikums keine Schleierreflexe auftreten.
5.4.5 Blendung und Reflexblendung können durch folgende Methoden verhindert oder reduziert werden:
a) Vermeiden Sie die Installation der Leuchte in Bereichen visueller Störungen;
b) Verwendung von Oberflächendekormaterialien mit matter oder gering glänzender Oberfläche;
c) Begrenzung der Leuchtdichte der Leuchte;
d) Die Verwendung von Blitzgeräten einschränken.
5.5 Lichtquellenfarbe
5.5.1 Das Farberscheinung von Innenbeleuchtungsquellen ist in 3 Gruppen entsprechend ihrer Ähnlichste Farbtemperatur zu klassifizieren; die Klassifizierung der Farberscheinung der Quelle ist gemäß Tabelle 9 festzulegen.
Tabelle 9: Gruppierung der Lichtfarbwiedergabe

5.5.2 Der allgemeine Farbwiedergabeindex (Ra) für in Archiven üblicherweise genutzte Räume oder Bereiche darf die Bestimmungen in Kapitel 5 nicht unterschreiten.
5.5.3 Die Farbtoleranz (SDCM) zwischen ähnlichen Lichtquellen muss unter 5 SDCM liegen.
5.6 Reflexionsgrad
Für Räume oder Orte, in denen langfristige Arbeiten ausgeführt werden, ist der Reflexionsgrad der Oberfläche gemäß Tabelle 10 auszuwählen.

5.7 Flimmern
In Räumen oder Orten, in denen Personen längere Zeit arbeiten, darf das von Leuchten emittierte Licht kein unangenehmes Flimmern verursachen und muss dem Flimmer-Level ohne signifikante Wirkung gemäß IEEE Std 1789-2015 entsprechen. Die Grenzwerte für den Modulationsgrad, die dem Flimmer-Level ohne signifikante Wirkung entsprechen, sind wie folgt:
f≤10Hz, Modulationsgrad ≤0.1%;
10Hz 90Hz f > 3125 Hz, von der Bewertung ausgenommen. Hinweis: f ist die Frequenz der Lichtausgangswellenform. 5.8 Normwerte für Beleuchtung 5.8.1 Die Beleuchtungsstandardwerte für in Archiven üblicherweise genutzte Räume oder Bereiche müssen den Bestimmungen der Tabelle 11 entsprechen. 6 Energieeinsparung in der Beleuchtung 6.1 Tageslichtnutzung 6.1.1无特殊要求的档案馆用房应充分利用自然光,房间的采光系数或采光窗地面积比应符合GB50033的有关规定。 6.1.2 Wenn möglich, sollte die Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung automatisch an Änderungen des natürlichen Außenlichts angepasst werden. 6.1.3 Wenn möglich sollten verschiedene Lichtleiter und reflektierende Vorrichtungen genutzt werden, um natürliches Licht zur Beleuchtung in Innenräume einzuleiten. 6.1.4 Wenn möglich, sollte Solarenergie als Energiequelle für die Beleuchtung genutzt werden. 6.2 Grenzwerte für die Beleuchtungsleistungsdichte (LPD) 6.2.1 Bei der Energieeinsparung in der Beleuchtung sind die Grenzen der Beleuchtungsleistungsdichte (LPD) für Allgemeinbeleuchtung als Bewertungsmaßstab zu verwenden. 6.2.2 Die Grenzwerte der Beleuchtungsleistungsdichte (LPD) für Räume oder Orte in Archiven dürfen die Bestimmungen der Tabelle 14 nicht überschreiten. Wenn die Beleuchtungsstärkenwerte für relevante Räume oder Orte höher oder niedriger als die entsprechenden, in Tabelle 14 angegebenen Beleuchtungsstärkenwerte sind, sind ihre LPD-Grenzwerte proportional zu erhöhen oder zu verringern. 7 Beleuchtungsstromverteilung und -steuerung 7.1 Beleuchtungsspannung und Verteilungssystem 7.1.1 Die Speisespannung für Leuchten der Allgemeinbeleuchtung sollte 220 V betragen. Die Spannungsabweichung an den Klemmen der Leuchte sollte im Bereich von ±5 % gehalten werden. Bei Fällen mit starken Schwankungen der Speisespannung kann die Verwendung von Spannungsstabilisierungsgeräten in Betracht gezogen werden. 7.1.2 Der Lastgrad ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Verluste, die durch eine Unterbrechung der Stromversorgung für Beleuchtung entstehen können, zu bestimmen und das Verteilungsschema auszuwählen. 7.1.3 Die Beleuchtungsverteilungsschaltungen im Archivbereich sollten aus kupferkernigen Isolierdrähten bestehen, die in Metallrohren verlegt werden und die konstruktiven Anforderungen für die elektrische Last erfüllen. 7.1.4 Das Notbeleuchtungs- und Fluchtwegleitsystem für Feuer muss die Entwurfsanforderungen von GB51309 erfüllen. 7.1.5 Die Notbeleuchtungsverteilung muss den folgenden Bestimmungen entsprechen: a) Die Notstromversorgung für Fluchtwegbeleuchtung sollte vorzugsweise eine Batterie/Trockenzellen-Vorrichtung verwenden oder eine Kombination aus einer Batterie/Trockenzellen-Vorrichtung mit einer dedizierten Zuleitung, die im Stromsystem effektiv unabhängig von der normalen Beleuchtungsstromversorgung ist, oder eine Methode verwenden, die eine Batterie/Trockenzellen-Vorrichtung mit einem eigenen Generatorsatz kombiniert; b) Die Notstromversorgung für die Sicherheitsbeleuchtung muss von anderen Transformatoren oder anderen Speisungs-Hauptleitungen als die Stromversorgungsleitungen des Ortes gespeist werden; gegebenenfalls kann eine Batteriegruppe zur Stromversorgung verwendet werden; c) Die Notstromversorgung für die Ersatzbeleuchtung sollte spezielle Speiseleitungen verwenden, die im Stromsystem effektiv unabhängig von der normalen Beleuchtungsstromversorgung sind, oder eigenständige Generatorsätze. 7.2 Lichtsteuerung 7.2.1 Die Lichtsteuerung für Archivlager- und Ausstellungsräume soll Einwegsteuerung, Zonensteuerung, Gruppensteuerung, Automatiksteuerung und Zentralsteuerung umfassen. 7.2.2 Die automatische Steuerung kann programmierte, zeitgesteuerte, lichtgesteuerte, infrarotbasierte und andere Methoden anwenden sowie erforderlichenfalls Energiesparmaßnahmen wie automatisches Dimmen, reduzierte Beleuchtungsstärke und verzögertes automatisches Ausschalten umsetzen. 7.2.3 Der Lichtsteuerungsschalter für den Archivraum ist außerhalb des Eingangs/Ausgangs des Lagerraums zu installieren. 7.2.4 Die Beleuchtungssteuerungsmethode/-strategie sollte gemäß Tabelle 15 basierend auf den funktionalen Anforderungen der Beleuchtung festgelegt werden. 7.2.5 Archive müssen Schnittstellen und Leitungen für die vernetzte Überwachung vorhalten und ein geeignetes intelligente Beleuchtungssteuerungssystem gemäß den festgelegten Beleuchtungsfunktionen verwenden. Das Beleuchtungssteuerungssystem muss folgende Funktionen aufweisen: a) Gute chinesische Mensch-Maschine-Schnittstelle; b) Fernsteuerungsfunktion; c) Automatische Erstellung verschiedener relevanter Informationsanalysen und statistischer Berichte für das gesteuerte Beleuchtungssystem, einschließlich der Aufzeichnung von Beleuchtungsinformationen für wichtige Ausstellungsstücke, die lichtempfindlich oder besonders lichtempfindlich sind. 8 Sicherheitschutz und Erdung 8.1 Archive und technische Geschäftsräume sollten UV-beständiges Glas verwenden und Beschattungsmassnahmen ergreifen, um das direkte Eindringen von Sonnenlicht zu verhindern. 8.2灯具与档案、图书资料等易燃物的垂直距离不应小于0.5m,且应依照爆炸性环境选用对应类型的防爆灯具,防爆灯具的分类参见GB/T3836.1。 8.3 Das in einem Gebäude installierte Beleuchtungsverteilungssystem muss mit der Erdungsart des elektrischen Verteilungssystems dieses Gebäudes übereinstimmen. 8.4 Der Schutz von Verteilungsleitungen muss den Anforderungen der Chinesischen Nationalnorm (GB / GB/T) GB50054 entsprechen. Die Installation der Beleuchtungseinrichtung im Ausstellungsraum bei 8.5 muss den Anforderungen der Brandschutzvorschriften für elektrische Installationen entsprechen. Anhang A (Informativ) UV-Strahlungsgehalt verschiedener nackter Lichtquellen Tabelle A.1 liefert Referenzwerte für den UV-Strahlungsgehalt verschiedener nackter Lichtquellen. Anhang B (Normativer Anhang) Jährlicher Grenzwert der Photonenflussdichte für LED-Lichtquellen LED光源可通过改变光谱达到减弱对档案有害波长光的光子通量,降低对档案保存寿命的影响,依照对光敏感档案的年曝光量限值,对应的LED光源年光子通量密度限值详见表B.1。






