Aktualisierung der Energieeffizienzstandards für Beleuchtungsprodukte in Saudi-Arabien

Die saudi-arabischen Energieeffizienzstandards für Beleuchtungsprodukte wurden aktualisiert. Nachfolgend sind einige der aktualisierten Details aufgeführt.
01
NEUIGKEITEN
Straßenleuchte
SASO 2927:2019-AMD 1:2021
1. Die Anforderungen an die elektrischen Parameter in Abschnitt 10.3 wurden geändert:
Die Betriebsspannung des Vorschaltgeräts von 120-277 V, 60 Hz ändern, um die saudi-arabische Standardspannung von 230 V, 60 Hz einzuschließen.
02
NEUIGKEITEN
Lichtquelle
SASO 2870:2018-AMD 1:2021
1. Einige Referenzstandards wurden entfernt, wie unten aufgeführt:

2. Ergänzung zu Abschnitt 4.1 der Anforderungen an die Energieeffizienz:
Während der Registrierung erlaubt das SLS-System Modellen, die sich nur in der Farbtemperatur unterscheiden, aber identische produktspezifische technische Daten aufweisen, denselben Prüfbericht zu verwenden.
3. Die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Abschnitt 4.3 wurden geändert:
Für Lampen mit besonderem Verwendungszweck muss auf der Verpackung Folgendes angegeben werden:
Warenzeichen, Modellname, Nennleistung, Nennspannung, Nennlichtstrom, Nennfarbtemperatur, Herkunftsland, Verwendungszweck.
4. Die Kennzeichnungen in Anhang E wurden geändert:
Nennleistung in Bemessungsleistung (Watt) ändern.
5. Änderungen an der Verpackung:
Hinzugefügt auf der ursprünglichen Grundlage: Nennleistungsfaktor, nomineller Farbwiedergabeindex.
6. Das Etikettendesign wurde geändert:
Wenn die Verpackung weniger als 43 mm breit und 45 mm hoch ist, verkleinern Sie das Energieeffizienzlabel und bringen Sie es auf der Verpackung an;
Zusätzlich wird bei der Registrierung ein separater QR-Code generiert und auf der Verpackung gedruckt.
02
NEUIGKEITEN
Lichtquelle, Leuchte, Treiber
SASO 2902:2018-AMD 1:2021
(Verpflichtend ab dem 21. Februar 2022)
1. Einige Referenzstandards wurden entfernt, wie unten im Detail beschrieben:

2. Technische Definitionen wurden geändert:
Löschen: Definition von dekorativen Leuchten; Definition von dekorativen Pendelleuchten.
3. Kennzeichnungsanforderungen wurden geändert:
Für Lampen für besondere Zwecke muss auf der Verpackung Folgendes angegeben werden:
Warenzeichen, Modellname, Nennleistung, Nennspannung, Nennlichtstrom, Nennfarbtemperatur, Herkunftsland, Verwendungszweck.
4. Die Anforderungen für die Family-Registrierung wurden geändert:
Für alle Modelle mit dem Modell der niedrigsten Leistung beantragen, vorausgesetzt:
1. Lichtstrom;
2. Alle Modelle sind vom gleichen Typ;
3. Alle Modelle haben denselben Hersteller und dasselbe Herkunftsland;
4. Alle Modelle haben die gleiche Energieeffizienzklasse;
5. Bei Produkten derselben Familie darf das Verhältnis von minimalem zu maximalem Lichtstrom 100 % nicht überschreiten.
5. Änderung von Abschnitt B.1.2: Ausgenommene Produkte sind nicht für Beleuchtungszwecke bestimmt:
Löschen: Klausel für dekorative Beleuchtung
Hinzugefügt: Lampen und Leuchten, die nicht durch Bezugnahme auf Normen geprüft werden können.
6. Funktions- und Haltbarkeitsanforderungen für ungerichtete Leuchtstofflampen:
Hinzugefügt: Lichtstromerhaltungsrate und Überlebensrate bei 2000 h sind zulässig.
7. Zu nicht gerichteten und gerichteten LED-Lichtquellen und Leuchten:
Ergänzung: Bei der Registrierung ist es gestattet, die Lichtstromerhaltungsrate und Überlebensrate nach 6000 Stunden gemäß IEC 62722 oder LM-84 anzugeben. Wenn ein IEC 62717- oder LM-80-Bericht vorliegt, ist es gestattet, die Lichtstromerhaltungsrate und Überlebensrate nach 2000 Stunden gemäß IEC 62722 oder LM-84 anzugeben.
8. Änderung der Kennzeichnungsanforderungen für nicht gerichtete Lichtquellen und Leuchten:
Nennleistung in Nennleistung (Watt) ändern.
9. Änderungen der Anforderungen an Verpackungsinformationen:
Auf der ursprünglichen Grundlage den „Nenn-Effektiv-Lichtstrom“ in „Nenn-Lichtstrom“ ändern.
10. Die Anforderungen an die Verpackungsinformationen für Treiber und Vorschaltgeräte wurden geändert:
Hinzufügen: Marke, Modellname, Herkunftsland, Nennspannung und Flimmern, Nenn-Treiberwirkungsgrad, Nenneingangsleistung, Nennleistungsfaktor, Nennumgebungstemperatur und Nenn-Tc-Temperatur.
11. Die Anforderungen an den Treiberwirkungsgrad für Steuergeräte von Halogenlampen und LED-Lampen wurden geändert:
Der Treiberwirkungsgrad des Vorschaltgeräts für Halogenlampen muss bei Volllast mindestens 0,91 betragen;
Der Mindestwert des Treiberwirkungsgrads für Steuergeräte von LED-Lampen wird nach der folgenden Formel berechnet:

12. Änderung der Anforderungen an die Energieeffizienzklasse (EEI) der Leuchte:
Berechnen Sie die Energieeffizienzklasse EEI, gerundet auf zwei Dezimalstellen.
13. Änderung der Kriterien für stichprobenartige Marktüberprüfungen:
Es gibt keine Begrenzung der Anzahl der Proben für Stichprobenkontrollen.