UV-Lampen und zwei weitere Kategorien von Beleuchtungsprodukten werden für ein Jahr nicht mit zusätzlichen Vergeltungszöllen gemäß den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 301 belegt.
Am 12. Mai veröffentlichte die Zollkommission des Staatsrates die „Veröffentlichung über die zweite Ausschlussliste für zusätzliche Zölle auf aus den Vereinigten Staaten importierte Waren“.
Gemäß der „Veröffentlichung der Zollkommission des Staatsrates zur Erprobung der Durchführung von Ausschlussarbeiten für Waren, die bei Einfuhren aus den Vereinigten Staaten mit zusätzlichen Zöllen belegt sind“ (Zollkommissionsveröffentlichung [2019] Nr. 2) hat die Zollkommission des Staatsrates die Prüfung gültiger Anträge von Antragstellern organisiert, Entscheidungen gemäß dem Verfahren getroffen und bestimmte Waren aus der zweiten Charge von Waren ausgeschlossen, die bei Einfuhren aus den Vereinigten Staaten mit zusätzlichen Zöllen belegt sind. Die betreffenden Angelegenheiten werden wie folgt bekanntgegeben:
Für die in der beigefügten Liste aufgeführten Waren werden vom 19. Mai 2020 bis zum 18. Mai 2021 (ein Jahr) keine zusätzlichen Zölle erhoben, die als Vergeltungsmaßnahme gegen die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 301 verhängt wurden. Bereits erhobene Zölle sind zurückzuzahlen. Betroffene Importunternehmen müssen innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschlussliste gemäß den Vorschriften einen Antrag bei den Zollbehörden stellen.
Dies umfasst drei Kategorien von Beleuchtungsprodukten: Halogen-Glühlampen für Züge, Luftfahrzeuge und Schiffe (85392120), andere Halogen-Glühlampen (85392190) sowie Ultraviolett-Röhren oder Infrarot-Leuchtmittel (85394900).

