Zwei Leuchten „sehen sich etwas ähnlich" – ein Rechtsstreit entsteht; geistiges Eigentum ist keine Kleinigkeit
Ein Beleuchtungsunternehmen in Huzhou hatte ein Geschmacksmuster für eine selbst hergestellte Leuchte angemeldet. Im Februar dieses Jahres jedoch erschien eine Leuchte auf dem Markt, die von einem Unternehmen in Deqing hergestellt wurde. Das Unternehmen aus Huzhou war der Ansicht, dass das Produkt seinem patentierten Produkt äußerst ähnlich sei und seine Rechte verletze, und verklagte daher das Unternehmen aus Deqing vor Gericht.
Am 18. wurde im Rahmen des „Tags der offenen Tür" der Verhandlung über geistiges Eigentum am Mittleren Volksgericht Huzhou die Anhörung zum Streitfall aus einem Geschmacksmusterpatent abgehalten.
Am 1. Februar 2010 beantragte die Huzhou Aotubang Lighting Electric Factory (im Folgenden Aotubang genannt) ein Geschmacksmuster für eine von ihr entwickelte Speziallumineszenzlampe für Wasserstrahlwebmaschinen und erhielt die Patentnummer von der Nationalen Verwaltung für geistiges Eigentum.
Mitte Februar dieses Jahres entdeckte Ottobang plötzlich ein Beleuchtungsprodukt auf dem Markt, das dem eigenen Produkt äußerst ähnlich war und von Deqing Ruitaike Lighting Technology Co., Ltd. (im Folgenden Ruitaike genannt) hergestellt wurde. Nach Besuchen in Huzhou, Jiaxing und Wuxing in Jiangsu stellte Ottobang fest, dass dieses Produkt in all diesen Orten Händler hatte. Da Ottobang das Gefühl hatte, dass sein Patent verletzt worden war, reichte es eine Klage gegen Ruitaike ein.
Vor Gericht verlangte die klagende Ottobang-Gesellschaft von der Beklagten, sofort die Herstellung und den Verkauf der angeblich rechtsverletzenden Produkte einzustellen, der Klägerin Verluste in Höhe von insgesamt 200.000 Yuan zu erstatten, die bereits produzierten Produkte und Formen zu vernichten sowie die Prozesskosten zu tragen.
Ruitaike vertrat dagegen die Auffassung, dass die eigenen Produkte nicht identisch oder ähnlich mit den patentierten Produkten von Ottobang seien und es mehrere Designunterschiede zu den Produkten der Klägerin gebe. Darüber hinaus war die Beklagte Ruitaike der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Entschädigung in Höhe von 200.000 Yuan jeglicher faktischen Grundlage entbehre und der Betrag offensichtlich überhöht sei.
Das Mittlere Volksgericht der Stadt Huzhou wird diesen Fall an einem noch festzulegenden Termin verhandeln.